Die neue EU-Verfassung
Die Achse des Friedens schrieb ein Straßentheaterstück zur EU-Verfassung, das wir zum Nachspielen anbieten. Das Textbuch kann hier heruntergeladen werden. Kommentare und Meinungen bitte an theater@achse-des-friedens.de. |
Die Knackpunkte der EU-Verfassung
Grundrechte
- Nach dem deutschen Grundgesetz soll
Eigentum auch der Allgemeinheit dienen, das fehlt im Art II-77
- Hervorhebung der "unternehmerischen
Freiheit" (II-76) .
- Anstelle eines "Rechts auf Arbeit"
wird nur das "Recht zu arbeiten" gewährt (II-75).
- Durch die Herabstufung von
Grundrechten zu "Grundsätzen" in den so genannten Schlussbestimmungen (II-112
Abs. 5) und die nachträgliche Aufnahme eines Verweises auf aktualisierte
Erläuterungen der Präsidien des Grundrechtekonvents und des Verfassungskonvents
(II-112 Abs. 7) sind die sozialen und gewerkschaftlichen Grundrechte auf
EU-Ebene noch weiter ausgehöhlt und de facto ihrer Wirksamkeit beraubt worden.
- Kein EU-Streikrecht, aber Schutz
der nationalstaatliche Regelungen zur Aussperrung (II-88) .
Die Todesstrafe ist wieder möglich
Heißt es noch in Artikel II-62 Absatz 2: „Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.“ Im Artikel 2 der Erläuterungen wird das dann wieder aufgehoben, dort heißt es: "Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden...“
Militärmacht Europa
- Keine Ächtung von Angriffskriegen.
- Globale Kriegseinsätze sind
möglich.
- Die Werte der Charta der Vereinten
Nationen werden gefördert (I-3 Abs. 4), müssen aber nicht eingehalten werden.
- Die "Weiterentwicklung des
Völkerrechts" (I-3 Abs. 4) könnte auch bedeuten, dass andere Staaten überfallen
werden können (siehe NATO-Krieg gegen Jugoslawien).
- „auf militärische Mittel gestützte
Fähigkeit zu Operationen" (Art I-41 Abs. 1)
- Aufrüstungsverpflichtung für die
Mitgliedsstaaten (Art. I-41, 3)
- Amt für die Kontrolle und Umsetzung
der Aufrüstung (Europäische Verteidigungsagentur, in der früheren Fassung noch
„Rüstungsagentur“ genannt) (Art. I-41, 3) und Art. III-311)
- Kampfeinsätze der EU-Truppen ohne
jede territoriale Begrenzung (Art. III-309,1)
- militärisches Kerneuropa („ständig
strukturierte Zusammenarbeit“) (Art. I-41, 6+7 und Art. III-312)
- Militär zur Terrorbekämpfung auch
in "Drittstaaten" (Art. III-309,1)
- militärische Aktionen und Kriege,
um andere Staaten abzurüsten (Art. III-309. 1)
- Kriegsallianz innerhalb der EU
durch „ständig strukturierte Zusammenarbeit“ (Art. I-41, 6 und Art. III-312)
- Entscheidungen über Militäreinsätze
durch den Ministerrat der EU, der dann auch Mitgliedsstaaten mit der
Kriegsführung beauftragen kann (Art. I-41, 4+5).
- das Europäische Parlament darf
nicht über Militäreinsätze entscheiden, es hat darüber keine Kontrolle und wird
lediglich regelmäßig "auf dem Laufenden gehalten" (Art. I-40, 8) und kann
"Anfragen" stellen (Art.III- 304, 2). Über Militäreinsätze entscheiden nur die
Staaten, die an der „strukturierten Zusammenarbeit“ teilnehmen (Art. III – 312
(6)).
- Eine Kontrolle der Außenpolitik des
Ministerrats durch den europäischen Gerichtshof ist nicht möglich (Art.III-376).
- Der EURATOM-Vertrag behält
weiterhin seine volle Gültigkeit als Primärrecht mit Verfassungsrang. (36.
Protokoll). Dadurch wird auch in Zukunft die Atomenergie gefördert und auch die
Produktion weiterer Atomwaffen ermöglicht.
Obwohl die Verfassung erst nach der Ratifizierung in allen 25 EU-Staaten in Kraft tritt, wird jetzt schon der militärische Teil umgesetzt. Die mit 60.000 Mann (und Frau) ist explizit für Einsätze weit über das Territorium der EU hinaus konzipiert. Frankreich, Großbritannien und Deutschland stellen schon die ersten von acht Kampftruppen ("battle groups" zu je 1.500 Soldaten) auf. Die Auf- und Umrüstung zu überall und jederzeit einsetzbaren Interventions-Armeen ist in vollem Gange. Fast alle zentralen neuen Rüstungsprojekte sind nicht für die Landesverteidigung gedacht, sondern für weltweite Kriegsführung.
Neoliberales Wirtschaftsmodell
- Das Recht auf unternehmerische
Freiheit wurde als Artikel II-76 (6) in die Grundrechtscharta aufgenommen.
- Das neoliberale Wirtschaftsmodell
erhält Verfassungsrang. ("Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem
Wettbewerb"(Art.I-3, 2) – dabei sind auch die Bereiche Bildung und Gesundheit
nicht ausgenommen.
- Der internationale Freihandel (Art.
I-4, 1) und der “Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb”
(Artikel III-177) werden festgeschrieben.
- Die Beschäftigungspolitik wird den
"Grundzügen der Wirtschaftspolitik" untergeordnet (III-206, 179), die geprägt
sind durch die einseitige Orientierung auf das "vorrangige" Ziel der
"Preisstabilität" (I-30, III-177, 185) und durch den in Verfassungsrang
erhobenen "Stabilitätspakt" (III-184),
- In der Steuerpolitik sollen nur die
indirekten Steuern harmonisiert werden (III-171). Nicht vorgesehen ist die
längst überfällige Angleichung direkter Steuern, besonders der
Unternehmenssteuern, womit der ruinöse "Abwärtswettbewerb" bei den staatlichen
Einnahmen zu Lasten der Finanzierung öffentlicher Aufgaben aufzuhalten wäre.
- Die einzelstaatlich gewährleisteten
Leistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge, auch die beschworene Sicherung der
"kulturellen Vielfalt", einschließlich der künstlerischen (I-3), werden ganz im
Sinne der WTO relativiert (III-166) und bleiben der Beihilfekontrolle
unterworfen.
- Ein grenzüberschreitendes
Streikrecht wurde ausgeschlossen.
Antidemokratisch
Das EU-Parlament:
- kann keine Gesetze einbringen,
- hat kein volles Budgetrecht,.
- darf nicht über die Außenpolitik
bestimmen.
- darf nicht die Handelspolitik
kontrollieren.
Anmerkung
Der Wortlaut und die Zählung der oben zitierten Paragraphen des Verfassungsentwurfs beziehen sich auf die endgültige konsolidierte Fassung. Diese Fassung ist das Ergebnis der Regierungskonferenz von Brüssel vom 18. Juni 2004, sie wurden unter dem Zeichen CIG 87/04 veröffentlicht. Am 25. Oktober 2004 wurde eine wiederum geänderte Fassung veröffentlicht (CIG 87/04 REV2), die dann am 29. Oktober 2004 in Rom von den EU-Regierungschefs unterzeichnet wurde. Da die vorangegangenen inhaltlichen Auseinandersetzungen in der politischen Öffentlichkeit überwiegend nach der Fassung des Entwurfs des Europäischen Konvents vom 18. Juli 2003 und des vorläufig konsolidierten Textes der Regierungskonferenz (CIG 86/04) vom Juni 2004 erfolgt sind, werden die ursprünglichen Nummerierungen jeweils in Fußnoten benannt. Der endgültige konsolidierte EU-Verfassungsvertragstext (CIG 87/2/04
REV 2 ,Teil 1 hat 64 Seiten, Teil 2 hat 27 Seiten, Teil 3 hat 248 Seiten, Teil 4 hat 14 Seiten) sowie die Protokolle und Anhänge (CIG 87/04 ADD 1 REV 1 hat 382 Seiten) und die Erklärungen und Erläuterungen (CIG 87/04 ADD 2 REV 2 hat 121 Seiten) sind im Internet auf der Seite des Rates abrufbar unter: www.europa.eu.int/constitution/downloads