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Die neue EU-Verfassung

Die Achse des Friedens schrieb ein Straßentheaterstück zur EU-Verfassung, das wir zum Nachspielen anbieten. Das Textbuch kann hier heruntergeladen werden. Kommentare und Meinungen bitte an theater@achse-des-friedens.de.

 

Die Knackpunkte der EU-Verfassung

 Grundrechte

- Nach dem deutschen Grundgesetz soll Eigentum auch der Allgemeinheit dienen, das fehlt  im Art II-77
- Hervorhebung der "unternehmerischen Freiheit" (II-76) .
- Anstelle eines "Rechts auf Arbeit" wird nur das "Recht zu arbeiten" gewährt (II-75).
- Durch die Herabstufung von Grundrechten zu "Grundsätzen" in den so genannten Schlussbestimmungen (II-112 Abs. 5) und die nachträgliche Aufnahme eines Verweises auf aktualisierte Erläuterungen der Präsidien des Grundrechtekonvents und des Verfassungskonvents (II-112 Abs. 7) sind die sozialen und gewerkschaftlichen Grundrechte auf EU-Ebene noch weiter ausgehöhlt und de facto ihrer Wirksamkeit beraubt worden.
- Kein EU-Streikrecht, aber Schutz der nationalstaatliche Regelungen zur Aussperrung (II-88) .

 Die Todesstrafe ist wieder möglich

Heißt es noch in Artikel II-62 Absatz 2: „Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.“ Im Artikel 2 der Erläuterungen wird das dann wieder aufgehoben, dort heißt es: "Ein Staat kann in seinem Recht  die Todesstrafe für Taten vorsehen,  die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden...“

 Militärmacht Europa

- Keine Ächtung von Angriffskriegen.
- Globale Kriegseinsätze sind möglich.
- Die Werte der Charta der Vereinten Nationen werden gefördert (I-3 Abs. 4), müssen aber nicht eingehalten werden.
- Die "Weiterentwicklung des Völkerrechts" (I-3 Abs. 4) könnte auch bedeuten, dass andere Staaten überfallen werden können (siehe NATO-Krieg gegen Jugoslawien).
- „auf militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen" (Art I-41 Abs. 1)
- Aufrüstungsverpflichtung für die Mitgliedsstaaten (Art. I-41, 3)
- Amt für die Kontrolle und Umsetzung der Aufrüstung (Europäische Verteidigungsagentur, in der   früheren Fassung noch „Rüstungsagentur“ genannt) (Art. I-41, 3) und Art. III-311)
- Kampfeinsätze der EU-Truppen ohne jede territoriale Begrenzung (Art. III-309,1)
- militärisches Kerneuropa („ständig strukturierte Zusammenarbeit“)  (Art. I-41, 6+7 und Art. III-312)
- Militär zur Terrorbekämpfung auch in "Drittstaaten"  (Art. III-309,1)
- militärische Aktionen und Kriege, um andere Staaten abzurüsten (Art. III-309. 1)
- Kriegsallianz innerhalb der EU durch „ständig strukturierte Zusammenarbeit“ (Art. I-41, 6 und Art. III-312)
- Entscheidungen über Militäreinsätze durch den Ministerrat der EU, der dann auch Mitgliedsstaaten mit der Kriegsführung beauftragen kann (Art. I-41, 4+5).
- das Europäische Parlament darf nicht über Militäreinsätze entscheiden, es hat darüber keine Kontrolle und wird lediglich regelmäßig "auf dem Laufenden gehalten" (Art. I-40, 8) und kann "Anfragen" stellen (Art.III- 304, 2). Über Militäreinsätze entscheiden nur die Staaten, die an der „strukturierten Zusammenarbeit“ teilnehmen (Art. III – 312 (6)).
- Eine Kontrolle der Außenpolitik des Ministerrats durch den europäischen Gerichtshof ist nicht möglich (Art.III-376).
- Der EURATOM-Vertrag  behält weiterhin seine volle Gültigkeit als Primärrecht mit Verfassungsrang. (36. Protokoll). Dadurch wird  auch in Zukunft die Atomenergie gefördert und auch die Produktion weiterer Atomwaffen ermöglicht.

Obwohl die Verfassung erst nach der Ratifizierung in allen 25 EU-Staaten in Kraft tritt, wird jetzt schon der militärische Teil umgesetzt. Die mit 60.000 Mann (und Frau) ist explizit für Einsätze weit über das Territorium der EU hinaus konzipiert. Frankreich, Großbritannien und Deutschland stellen schon die ersten von acht Kampftruppen ("battle groups" zu je 1.500 Soldaten) auf. Die Auf- und Umrüstung zu überall und jederzeit einsetzbaren Interventions-Armeen ist in vollem Gange. Fast alle zentralen neuen Rüstungsprojekte sind nicht für die Landesverteidigung gedacht, sondern für weltweite Kriegsführung.

 Neoliberales Wirtschaftsmodell

- Das Recht auf unternehmerische Freiheit wurde als Artikel II-76 (6) in die Grundrechtscharta aufgenommen.
- Das neoliberale Wirtschaftsmodell erhält Verfassungsrang. ("Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb"(Art.I-3, 2) – dabei sind auch die Bereiche Bildung und Gesundheit nicht ausgenommen.
- Der internationale Freihandel (Art. I-4, 1) und der “Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb” (Artikel III-177) werden festgeschrieben.
- Die Beschäftigungspolitik wird den "Grundzügen der Wirtschaftspolitik" untergeordnet (III-206, 179), die geprägt sind durch die einseitige Orientierung auf das "vorrangige" Ziel der "Preisstabilität" (I-30, III-177, 185) und durch den in Verfassungsrang erhobenen "Stabilitätspakt" (III-184),
- In der Steuerpolitik sollen nur die indirekten Steuern harmonisiert werden (III-171). Nicht vorgesehen ist die längst überfällige Angleichung direkter Steuern, besonders der Unternehmenssteuern, womit der ruinöse "Abwärtswettbewerb" bei den staatlichen Einnahmen zu Lasten der Finanzierung öffentlicher Aufgaben aufzuhalten wäre.
- Die einzelstaatlich gewährleisteten Leistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge, auch die beschworene Sicherung der "kulturellen Vielfalt", einschließlich der künstlerischen (I-3), werden ganz im Sinne der WTO relativiert (III-166) und bleiben der Beihilfekontrolle unterworfen.
- Ein grenzüberschreitendes Streikrecht wurde ausgeschlossen.

 Antidemokratisch

Das EU-Parlament:

-  kann keine Gesetze einbringen,
-  hat kein volles Budgetrecht,.
- darf nicht über die Außenpolitik bestimmen.
- darf nicht die Handelspolitik kontrollieren.

 Anmerkung

Der Wortlaut und die Zählung der oben zitierten Paragraphen des Verfassungsentwurfs beziehen sich auf die endgültige konsolidierte Fassung. Diese Fassung ist das Ergebnis der Regierungskonferenz von Brüssel vom 18. Juni 2004, sie wurden unter dem Zeichen CIG 87/04 veröffentlicht. Am 25. Oktober 2004 wurde eine wiederum geänderte Fassung veröffentlicht (CIG 87/04 REV2), die dann am 29. Oktober 2004 in Rom von den EU-Regierungschefs unterzeichnet wurde. Da die vorangegangenen inhaltlichen Auseinandersetzungen in der politischen Öffentlichkeit überwiegend nach der Fassung des Entwurfs des Europäischen Konvents vom 18. Juli 2003 und des vorläufig konsolidierten Textes der Regierungskonferenz (CIG 86/04) vom Juni 2004 erfolgt sind, werden die ursprünglichen Nummerierungen jeweils in Fußnoten benannt. Der endgültige konsolidierte EU-Verfassungsvertragstext (CIG 87/2/04

REV 2 ,Teil 1 hat  64 Seiten, Teil 2 hat 27 Seiten, Teil 3 hat 248 Seiten, Teil 4 hat 14 Seiten) sowie die Protokolle und Anhänge (CIG 87/04 ADD 1 REV 1 hat 382 Seiten) und die Erklärungen und Erläuterungen (CIG 87/04 ADD 2 REV 2 hat 121 Seiten) sind im Internet auf der Seite des Rates abrufbar unter: www.europa.eu.int/constitution/downloads

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